Satzung

In der Fassung vom 16. Januar 2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen SV Sentilo-Blumenau e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und damit zusammenhängend des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung und Abhaltung sportlicher Übungen und Leistungen, Durchführung von Versammlungen und Vorträgen und Kursen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Zugehörigkeit und Teilnahme an Veranstaltungen des BLSV und BFV.

 

§ 3 Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Verwendung der Mittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Verstoß gegenüber dem Satzungszweck haftet der Zuwiderhandelnde dem Verein gegenüber im Umfang des entsprechenden Schadens.

 

§ 5 Vergütung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 Auflösung des Vereins

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

 

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.

 

(3) Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

(4) Im Fall der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach § 47 ff. BGB richten.

 

(5) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 

(6) Beschlüsse über die Vermögensanwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

 

(2) Der Verein umfasst:

  • a) ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • b) außerordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig sportlich betätigen.

Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern ohne regelmäßig sportlich tätig zu werden.

 

(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

(4) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.

 

§ 8 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod

 

(1) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.

 

Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.

 

(2) Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig ist.

 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss

  • a) wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist;
  • b) bei Schädigung des Vereins und seine s Ansehens;
  • c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als sechs Monatsbeträgen im Rückstand ist;
  • d) bei grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten;
  • e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung.

 

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft.

 

(6) Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds kann nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen, frühestens zwei Jahre nach erfolgtem Ausschluss, durch die Vorstandschaft erfolgen, wobei die Zustimmung des gesamten Vereinsausschusses einzuholen ist.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied ab dem Monat des Eintritts einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, der jeweils im Vorhinein 1/2jährlich vom Konto des Mitglieds abgebucht wird.

 

(2) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Der Vereinsausschuss hat das Recht, den Beitrag für bestimmte Personenkreise ganz entfallen zu lassen oder zu stunden.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.

 

(2) Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten alle Mitglieder nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinsamen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück.

 

(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

  • a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
  • b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
  • c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen;
  • d) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 11 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand,
  • b) der Vereinsausschuss,
  • c) die Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden,
  • b) dem 2. Vorsitzenden,
  • c) dem Geschäftsführer.

 

§ 13 Der Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 12)
  • b) dem Kassier
  • c) dem Schriftführer
  • d) dem Fußballabteilungsleiter
  • e) dem Jugendleiter

Abteilungen können gegründet werden ab 25 voll bezahlende ordentliche Mitglieder mit eigenem im Verein noch nicht durchgeführten Sport- und Übungsprogramm. Abteilungen unter 25 Mitgliedern im Jahresschnitt können den Abteilungsstatus verlieren. Die Abteilungsgründung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und soll finanziell den Verein nicht belasten. Abteilungsleiter können vom Vorstand in den Vereinsausschuss aufgenommen werden. Bei Tagesordnungspunkten in den Ausschusssitzungen, die eine Abteilung betreffen, sind die betroffenen Abteilungsleiter in den Vereinsausschuss für diese Sitzung aufzunehmen. Auf schriftlichen Antrag eines Abteilungsleiters sind die vom Abteilungsleiter geforderten Tagesordnungspunkte in die Vereinsausschusssitzungstagesordnung aufzunehmen.

Derzeitige Abteilungen sind:

1. Damenfußball

2. Damengymnastik

3. Freizeitsport

4. Herrenfußball

5. Seniorenfußball

6. Volleyball

 

§ 14 Vertretung, Geschäftsführung

 

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im

Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder dieser ihm die Vertretung überträgt.

 

(2) Der Vorstand (§12) und der vom Vorstand bestimmte Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Unbeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 über die des Vereins nach außen, ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die als Einzelgeschäfte den Verein mit mehr als 50 % der Gesamteinnahmen des letzten Kassenberichtes verpflichten, die Zustimmung des Vereinsausschusses einzuholen.

 

(3) Der 1. und 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragen.

Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder sie ihm überträgt.

Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

Bei einer Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.

 

(4) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen, mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vorstandes leisten.

 

(5) Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzung und die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem die Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ferner ist er für die Verwaltung und Anfertigung der Mitgliedslisten verantwortlich.

 

(6) Der Jugendleiter ist für den gesamten Jugendfußball verantwortlich. Meldung von Mannschaften, Bildung von neuen Mannschaften, Passwesen, Jugendkasse, Organisation von Jugendturnieren und Ausflugsfahrten fallen in sein Aufgabengebiet. Er hat für die strikte Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der Jugend zu achten.

Anträge für Zuschüsse aller Art sind vom Jugendleiter durchzuführen. Bei der Verpflichtung von Trainern oder Rechtsgeschäften aller Art ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Die Jugendkasse ist halbjährlich dem Vorstand vorzulegen. Bei Vereinswechsel von A- und B-Jugendspielern ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

 

(7) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen und ihm schriftlich festgehaltene Aufgaben übertragen. Die Mitglieder, insbesondere der Vereinsausschuss, sind über diese Maßnahmen zu informieren. Für seine Amtszeit erhält der Geschäftsführer Stimmrecht im Vereinsausschuss.

 

(8) Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Abteilungsleiter von den einzelnen Abteilungen für den gleichen Zeitraum. Die Wahlen

der Abteilungsleiter haben mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. Die gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch die Vorstandschaft. Sie alle bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuss oder Abteilungsleiter gewählt wird.

Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(9) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.

 

(10) Vergütung für die Vereinstätigkeit:

  • 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer (2.) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • 4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

 

§ 15 Revisoren

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.

 

§ 16 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal durch den Vorstand einberufen werden und zwar in Textform nach § 126 b BGB unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Der Tag der Versammlung und der Absendung der Einladungen sind nicht mitzurechnen. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung des Termins auf der Homepage des Vereins unter www.sentilo-blumenau.de.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

 

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen, durch den Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. (1) entsprechend.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10 % aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussfähigkeit ist binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Dies ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.

 

(4) Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliedsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichtes der Revisoren.
  2. Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren.
  3. Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge – wenn diese um mehr als 5 % jährlich angehoben werden sollen. Bis 5 % Steigerung je Kalenderjahr kann der Vorstand die Anpassung festlegen.
  5. Satzungsänderungen
  6. Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder.
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden.

 

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

 

(3) Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.

 

(4) Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlvorganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(5) Bei der Wahl des 2. Vorsitzenden und der übrigen Vereinsausschussmitglieder sowie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben.

 

(6) Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.

 

§ 19 Jugendordnung

 

(1) Der Verein erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

 

(2) Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

 

(3) Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

 

(4) Organe

Die Organe sind: - der Vereinsjugendtag

- die Vereinsjugendleitung

 

(5) Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.

Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung

Er besteht aus:

- der Vereinsjugendleitung;

- allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins ab dem 12. vollendeten Lebensjahr;

- allen Mitgliedern in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein. Der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie die Abteilungsjugendleiter und Abteilungsjugendleiterinnen müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14 Jahre, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages

- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,

- Bestätigung der Jugendleiter bzw. Jugendleiterinnen der Abteilungen,

- Entlastung der Vereinsjugendleitung,

- Wahl der Vereinsjugendleitung,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der Jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

 

(6) Vereinsjugendleitung

a) die Vereinsjugendleitung besteht aus:

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stv. Vorsitzenden

- dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin

- Beisitzern

b) Die/der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsausschusses.

c) Alle Kandidaten, die sich zur Wahl für die Vereinsjugendleitung bewerben, müssen vor der Wahl vom Vereinsvorstand als Kandidaten bestätigt werden. Werden nicht von Vereinsvorstand bestätigte Kandidaten gewählt, ist die Wahl ungültig.

d) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinstages.

Die Vereinsjugendleitung ist für die Beschlüsse den Vereinsjugendtag und den Vorstand des Vereins verantwortlich.

e) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

f) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

 

(7) Abteilungen der einzelnen Sportarten

Mit Zustimmung der Vereinsjugendleitung sollen die gemäß der Vereinssatzung gebildeten Abteilungen eigene Jugendleitungen bestellen. Dabei finden für Abteilungs-Jugendtage und –Jugendleitungen grundsätzlich die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

 

(8) Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von den ordentlichen Vereinsjugendtagen oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

 

§ 20 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen könne nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie deren voll geänderter Wortlaut in der Tagesordnung angegeben sein müssen, oder die Änderungen rechtzeitig für jedes Mitglied zugänglich gemacht werden.

 

(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Eine Änderung des § 2 der Satzung sowie aller Paragraphen der Satzung, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, bedarf einer Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmungen der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich zu erfolgen haben. Das zuständige Finanzamt sowie alle Sport- und Dachorganisationen sind sofort von diesen Änderungen zu unterrichten.

 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

München, den 16.01.2015

SV Sentilo Blumenau e. V.

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81375 München